Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und
Schüler,
mit meinem heutigen Schreiben möchte ich Ihnen weitere Lockerungen für den Schul-
und Unterrichtsbetrieb ab Montag, den 2. Mai
2022, vorstellen. Damit schaffen wir die
Voraussetzungen, damit alle Schülerinnen und Schüler nach zwei Jahren der Pandemie
wieder einen möglichst normalen Schulalltag erleben
können.
Wegfall der
Testpflicht
Nachdem schon in der letzten Woche vor den
Osterferien die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske auch am Sitzplatz aufgehoben
wurde, wird nun auf Basis der von
der hessischen Landesregierung beschlossenen Coronavirus-Basisschutzmaßnah-
menverordnung ab Montag, den 2. Mai 2022, auch die Pflicht zur Vorlage eines negativen
Testnachweises zur Teilnahme am Präsenzunterricht
für nicht vollständig geimpfte und
nicht genesene Personen entfallen.
Der Wegfall der Testpflicht gilt auch im Falle einer
bestätigten Infektion in einer Klasse oder
Lerngruppe. Mit dem Wegfall der Pflicht zum
Nachweis einer Negativtestung entfällt auch das
Testheft.
Hessisches Kultusministerium
Kostenfreie Tests zur freiwilligen
Testung zuhause
Um Schülerinnen und Schülern auch nach Wegfall
der Testpflicht eine Testmöglichkeit
anzubieten, stellt das Land Hessen allen Schülerinnen und Schülern bis zu den
Sommer-
ferien 2022 weiterhin Antigen-Selbsttests zur Verfügung, mit denen sie sich im
häuslichen
Umfeld und damit außerhalb der Schulzeit testen können. Die Schulen geben den Schü-
lerinnen und Schülern dazu
Antigen-Selbsttests in 5er-Verpackungen aus, die mit nach
Hause genommen werden. Die Tests sollen zu Hause
unter Beachtung der Packungs-
beilage gelagert und durchgeführt werden; bei minderjährigen Schülerinnen und
Schülern
sollen Erwachsene die Testung beaufsichtigen oder
unterstützen. Davon
abweichend
kann an Schulen mit den Förderschwerpunkten „geistige
Entwicklung“ und „körperlich-
motorische Entwicklung“ auch ein freiwilliges Testangebot in der Schule
unterbreitet wer-
den. An diesen Schulen kann auch das bewährte Patenmodell fortgeführt werden. Die
Inanspruchnahme dieser Angebote ist
selbstverständlich freiwillig. Schülerinnen und
Schüler dürfen davon Gebrauch machen, müssen dies aber nicht. Sollten
Sie wünschen,
dass Ihrem Kind oder Ihnen als volljähriger Schülerin oder volljährigem
Schüler keine
Tests ausgehändigt werden, teilen Sie dies bitte der Schule mit, die dann entsprechend
auf eine Testausgabe verzichtet. Nähere Informationen zur Testausgabe erhalten Sie
von
Ihrer Schule.
Abmeldung vom Präsenzunterricht nur
mit ärztlichem Attest möglich
Ab Montag, den 2. Mai 2022, entfällt die Möglichkeit, dass Eltern ihre
Kinder bzw. dass
volljährige Schülerinnen und Schüler sich voraussetzungslos vom
Präsenzunterricht ab-
melden können. Schülerinnen und Schüler können
von der Teilnahme am Präsenzunter-
richt ausnahmsweise dann mittels ärztlichem Attest befreit werden, wenn sie selbst oder
Angehörige ihres Haushalts im Fall einer Infektion
mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund
einer ärztlich bestätigten Vorerkrankung oder
Immunschwäche dem Risiko eines schwe-
ren Krankheitsverlaufs ausgesetzt
wären.
Sport-, Musikunterricht und Ganztag ohne Einschränkungen
möglich
Der Unterricht in den Fächern Sport und Musik kann ab Montag,
den 2. Mai 2022, wieder
ohne Einschränkungen stattfinden.
Der Mindestabstand wird aufgehoben und der
Unter-
richt im regulären Klassen- oder Kursverband, einschließlich
lerngruppenübergreifender
AG-Angebote, ist wieder möglich. Gleiches gilt für den
regulären Ganztagsbetrieb. Son-
derregelungen für den Pausenbetrieb sind nicht
mehr erforderlich.
Grundlegende Hygienemaßnahmen
Nach wie vor sind die grundlegenden Hygieneregeln wie regelmäßiges Lüften,
regelmä-
ßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette einzuhalten. Das freiwillige Tra-
gen einer medizinischen Maske im Unterricht ist
möglich. Entsprechende
Regelungen
finden sich im Hygieneplan 10.0, der ebenfalls am Montag, dem 2. Mai 2022, in Kraft tritt.
Verkürzung der
Absonderungspflicht
Mit Wirkung zum 29. April 2022 wird die Zeit der Absonderung für mit dem SARS-CoV-
2-Virus infizierte Personen von bisher zehn auf nun fünf Tage verkürzt.
Falls Krankheits-
symptome für COVID-19 aufgetreten sind, soll die Isolation eigenverantwortlich
fortge-
setzt werden, bis mindestens 48 Stunden
lang keine Krankheitssymptome für
COVID-19
mehr bestehen. Deshalb sind Schülerinnen oder Schüler, die die Isolation eigenverant-
wortlich fortsetzen, in den ersten 48 Stunden
nach dem Abklingen der Krankheitssymp-
tome von der Pflicht zur Unterrichtsteilnahme
befreit. Wenn die Schule einen Distanzun-
terricht organisiert, haben diese Schülerinnen und Schüler in diesen 48 Stunden daran
teilzunehmen. Das Ihnen zur Verfügung gestellte Ablaufschema zu den
Quarantänere-
gelungen wird an die Änderungen angepasst und auf
unserer Internetseite eingestellt
werden.
Kinder und Jugendliche haben während der Pandemie
gemeinsam mit ihren Familien
eine besondere Last getragen. Für den Rest des
Schuljahres wünsche ich Ihnen und uns
allen größtmögliche Normalität, wie wir sie in den zurückliegenden zwei Jahren mehr als
ersehnt haben.